Seit dem 08.01.2019 liegen umfangreiche Äußerungen und Vorgaben eines Gerichts zu Beiträgen in sozialen Medien vor, die eine Werbungsvermutung annehmen lassen.
Positiv: Das Kammergericht stellt in der Berufung (Erste Instanz durch das LG Berlin im Urteil vom 24.05.2018) fest, welche Gesamtumstände dazu führen können, dass SocialMedia Beiträge als Werbung – nach dem UWG – zu behandeln und insbesondere zu kennzeichnen sind. Damit erfolgt für Blogger, Influencer und SocialMedia-Nutzer eine weitere Präzisierung.
Die weiteren, nennen wir sie herausfordernden, Aspekte des Urteils liegen klar auf der Hand: SocialMedia-Nutzer müssen – um Abmahnungen entgegen zu wirken – die festgestellten Vorgaben in ihren Posts, Beiträgen und Inhalten konsequent berücksichtigen.
Im konkreten Fall wurden drei Instagram-Posts bewertet, bei zwei Posts handelte es sich nach eingehender Analyse um Werbung. Lediglich bei einem Post wurde festgestellt, dass es sich um eine Meinungsäußerung mit Blick auf die Informationslage der Adressaten handelte. Weitere Rechtsmittel sind im Eilverfahren vorerst nicht statthaft.
Ihr habt Fragen oder benötigt Unterstützungsbedarf, wie ihr Eure Blog-Beiträge regulatorisch konform gestalten müsst?
Gerne stelle ich Euch eine Checkliste (kostenpflichtig) zur Verfügung oder berate Euch individuell. Anfragen hinsichtlich formaler Unterstützung in Form einer Checkliste oder die Erstellung eines individuellen Beratungsangebot können an [email protected] gerichtet werden.